Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen der Firma Hoffmann Zelt- und Veranstaltungsservice GmbH

Geltungsbereich
Der Vermieter stellt das Mietgut ausschließlich aufgrund nachfolgender Mietbedingungen zur Verfügung. Geschäftsbedingungen des Mieters widerspricht der Vermieter ausdrücklich. Sie verpflichten den Vermieter nur, wenn der Vermieter sich ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt.

Angebot / Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angabe über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und anderer Produkteigenschaften werden nur dann zum Vertragsabschluss, wenn Sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

Mietzeitraum
Das Mietgut wird für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Preise gelten für eine Mietdauer von 1-4 Tage. Die Anlieferung und Abholung der Ware erfolgt nach Absprache.

Lieferung und Abholung von Mobiliar
Bei Selbstabholer durch den Mieter hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Bei Selbstabholung des Mietgutes durch den Mieter hat dieser für ordnungsgemäßen Transport Sorge zu tragen.
Die Auslieferung aller Aufträge erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Vermieter kann verspätete Lieferung basierend auf höhere Gewalt nicht haftbar gemacht werden. Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde hinter die erste Tür. Für die Anlieferung des Mietgutes ist eine LKW taugliche Zufahrt notwendig sowie ein Tor mit einer Mindestbreite von 2,70 m. Ist eine derartige Anlieferung/ Abholung nicht möglich (z.B. Bodenoberfläche nicht befahrbar, Anfahrt zu schmal, geparkte Fahrzeuge behindern, Mietgut steht nicht abholbereit, ….) so ist der Vermieter berechtigt, die extra anfallenden Be- und Entladekosten dem Mieter zu berechnen.
Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mietgutes.

Transport, Auf- und Abbau von Zelten
Die genaue Aufstellfläche ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Evtl. Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Der Zeltbauplatz muss für schwere LKWs befahrbar und für die Montage zugänglich sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Anlieferung, Montage, Demontage und Abholung des Mietobjekt vereinbarten Termin frei, geräumt und gut zu befahren ist, auch für LKWs, Gelände-, Gabelstapler von – bis zu 40 Tonnen. Alle notwendigen Maßnahmen gehen vollständig zulasten des Mieters. Schäden am Gelände, Leitungen oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage gehen zulasten des Mieters. Werden die Auf- und Abbauarbeiten durch, vom Vermieter nicht zu vertretende, Verzögerungen beeinträchtigt, haftet der Mieter für Kosten des Mehraufwandes bzw. Wartezeit.
Sollte durch unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee, Frost, etc.) der Auf- und Abbau nicht fristgerechnet durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Die Zelte werden nur mit einem vom Vermieter gestellten Team oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sind im Aufbaugelände stärkere Unebenheiten bzw. Gefälle vorhanden, so hat der Mieter kostenlos sowohl für evtl. nötige Unterbaumaterialien, als auch für ordnungsgemäß gesicherte Eingänge ( sofern diese höher als 20 cm oder 1 Stufe liegen) zu sorgen. Der Untergrund muss fest und tragfähig sein ( also z.B. kein gepflügter Acker !).
Höhenausgleiche bis 20cm sind im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus gehende Ausgleiche beeinflussen die Standfestigkeit des Zeltes und müssen gesondert betrachtet werden.
Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Bauortnähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, müssen zusätzliche Kosten für anderweitige Zwischenlagerung in Rechnung gestellt werden. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannungen lockern, lösen oder andere unvorhergesehene Schäden entstehen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter sofort zu informieren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten, um Schäden möglichst gering zu halten. Die Dachplanen sind von Schnee und Eis freizuhalten, ggf. ist das Zelt zu heizen. Für alle anderen Schäden haftet der Mieter ( Vandalismus, mutwillige Beschädigung, Diebstahl, etc.). Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgut dem Vermieter im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen in einem gemeinsamen Protokoll aufzunehmen und vom Vermieter und Mieter zu bestätigen.
Der Mieter hat das Mietgut unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Mietgutes.
Der Mieter hat den ihm ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen Leistungen wie z.B. Arbeitsstunden, gelieferte Mengen usw. an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme.
Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme (bei Zelten ab einer Größe von 75qm)hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor der Übergabe an den Mieter stattfindet. Das dazu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei Abnahmebehörde Verwendung finden.
Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

Sonnenschirme sind bei Sturm- und Böengefahr sofort zu schließen und sicher zu verwahren.

Reinigung
Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln. Bei extremer Verschmutzung ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Mietgut aus Stoff (Tischdecken, Hussen, Dekostoffe, Sitzkissen) ist nach Gebrauch dem Vermieter trocken zu übergeben. Mietgut aus Stoff gilt als nicht mehr nutzbar bei Verschmutzung z.B. durch Kaugummi, Löcher jeglicher Art und wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Haftung und Schadenersatz Veranstaltungsgegenstände, Zelte und Mobiliar
Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nur auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesen Fällen ist unsere Haftung soweit rechtlich zulässig gegenüber unseren Vertragspartner auf die 2fache Auftragssumme, maximal auf 50.000,00€ begrenzt.
Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Mieter Schadensersatz nur dann erlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Fall jeder Fahrlässigkeit ist unsere Haftung soweit rechtlich zulässig gegenüber unserem Vertragspartner auf die 2fache Auftragssumme, maximal aber auf 50.000,00€ begrenzt. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus den Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend, für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Es sei denn, die Haftung beruht auf Garantie, durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Für eine grobe Verletzung von Vertragspflichten unserer nicht leitenden Angestellten, haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, wobei die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für Brand-, Sturm-, Gewitter-, Hagel-, Wasser-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Vandalismusschäden hat der Mieter die Reparatur kosten zu erstatten. Bei reparaturfähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen und in anderen Fällen wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Zelte keine bautechnischen Änderungen vornehmen. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Sollte es im Falle der Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden.
Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an den vom Mieter oder einem Dritten im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und zu beheizen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf Schäden durch eventuell erforderliche Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen.
Das Bekleben und Beschriften des Mietmaterials ist nicht erlaubt. Kosten, die durch Reinigung und Erneuerung des Materials entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Erdnägel : Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für Schäden, die durch das Schlagen von Erdnägel entstehen (z.B. an Pflastersteine) übernimmt der Vermieter keine Haftung. Für die Instandsetzung ist der Mieter zuständig.

Versicherung
Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungsversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen.

Fehlmengen, Bruch, Beschädigung
Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Mieter haftet für Beschädigung des Materials (z.B. durch Absägen, Einschlagen von Nägeln, Beschädigungen durch Feuerwerkskörper,…). Starke Verschmutzungen des Fußbodens und der Planen z.B. durch selbstverklebte Teppichböden, Aufkleber und Fett werden im Stundenlohn auf Kosten des Mieters beseitigt. Die gilt auch für Mobiliar. Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme/ Abholung erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruch und Fehlmengen können erst nach dem erfolgtem Rücklauf der Ware beim Vermieter ermittelt werden. Eine Nachberechnung für verschmutzte Artikel behalten wir uns vor.

Urheberrecht
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag ist bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn möglich. Bei Stornierung in dem Zeitraum bis 15 Tagen berechnen wir 50 % des Mietpreises. Bei Stornierungen zwei Tage vor Mietbeginn berechnen wir 90 % des Auftragswertes.

Zahlungsbedingungen

  1. Neukunden : nur gegen Vorkasse
  2. Der Mietpreis für Dienstleistungen ist innerhalb von 14 Tagen ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Wir behalten uns vor, eine Anzahlung von bis zu 80 % des Auftragswertes 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug können weitere Leistungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht und Verzugszinsen berechnet werden. Verzugszinsen werden automatisch nach 30 Tagen im Rahmen der Bedingungen § 288, Abs.1, Satz 1 BGB Berechnet.
  3. Bei Verkauf oder Leasing bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Firma Hoffmann Zelt und Veranstaltungsservice GmbH.

Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Oldenburg. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand Januar 2012